Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beizugs noch nichts von der Strafbehörde gehört hat. Bei der hier interessierenden Konstellation musste von ihr nicht erwartet werden, dass sie erst nach für sie erkennbarem Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bzw. nach einem allfälligen Strafbefehl eine rechtliche Vertretung beizieht. Dass sie sich zunächst nicht allein bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, schadet somit nicht, zumal auch dann nicht mit einer Nichtanhandnahme zu rechnen war, als dem Rechtsbeistand die Akten zur Einsicht zugestellt worden sind.