können, wo genau die Fussgängerin die Strasse überquert habe, aufgrund der Unfallendlage der Fussgängerin davon ausgegangen werden müsse, dass sie entweder zwischen den zwei am rechten Strassenrand parkierten Lieferwagen hindurch oder – und diesfalls für die Beschwerdeführerin grundsätzlich erkennbar – unmittelbar hinter dem ersten Lieferwagen die Strasse betreten habe. Bei dieser Gesamtbetrachtung erscheint der Beizug einer Verteidigung als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beizugs noch nichts von der Strafbehörde gehört hat.