Auch wenn der Sachverhalt zunächst als einfach bezeichnet werden kann (Autofahrerin kollidiert innerorts mit Fussgängerin, welche – ohne Benutzung des Fussgängerstreifens und für die Autofahrerin unerwartet – die Strasse betritt), kann doch nicht in Abrede gestellt werden, dass sich dieser in rechtlicher Hinsicht relativ rasch komplex gestalteten könnte, insbesondere bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Fussgängerin hätte sehen müssen und der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Dem Unfallaufnahmeprotokoll und dem Bericht zum Unfallhergang der Polizei kann dazu entnommen werden, dass nicht abschliessend habe geklärt werden