worfene Verkehrswiderhandlung und allfällige Entlastungsmomente unbedingt im Strafverfahren vorzubringen. Aktenkundig hat die Beschwerdeführerin die Fussgängerin nicht gesehen. Auch wenn der Sachverhalt zunächst als einfach bezeichnet werden kann (Autofahrerin kollidiert innerorts mit Fussgängerin, welche – ohne Benutzung des Fussgängerstreifens und für die Autofahrerin unerwartet – die Strasse betritt), kann doch nicht in Abrede gestellt werden, dass sich dieser in rechtlicher Hinsicht relativ rasch komplex gestalteten könnte, insbesondere bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Fussgängerin hätte sehen müssen und der Unfall vermeidbar gewesen wäre.