Hinzu kommt weiter, dass die Beschwerdeführerin – ohne zwischenzeitlich von den Strafverfolgungsbehörden Mitteilung erhalten zu haben – rund vier Monate nach dem Unfall vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie (die Administrativbehörde) die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung einstufe und deshalb den Entzug des Führerausweises für mindesten einen Monat beabsichtige. Unter Hinweis, dass das Strafverfahren auch für das Adminstrativverfahren Bedeutung habe, riet ihr das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, eventuelle Einwände gegen die ihr vorge-