Allein schon vor dem Hintergrund möglicher haftpflichtrechtlicher Konsequenzen kann nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden. Hinzu kommt weiter, dass die Beschwerdeführerin – ohne zwischenzeitlich von den Strafverfolgungsbehörden Mitteilung erhalten zu haben – rund vier Monate nach dem Unfall vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie (die Administrativbehörde) die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung einstufe und deshalb den Entzug des Führerausweises für mindesten einen Monat beabsichtige.