4 handelte es sich um einen Unfall mit Beteiligung einer weiteren Person, welche noch vor Ort durch die Sanität hat betreut werden müssen und hiernach ins Spital gebracht worden ist. Für die Beschwerdeführerin war nicht abschätzbar, welche Verletzungen sich die Fussgängerin bei der Kollision zugezogen hatte und welche Folgen diese allenfalls zeitigen würden. Allein schon vor dem Hintergrund möglicher haftpflichtrechtlicher Konsequenzen kann nicht von einem Bagatellfall gesprochen werden.