4.3 Zur Anzeige gebracht wurde eine einfache Verkehrsregelverletzung (mangelnde Aufmerksamkeit als Lenkerin eines Personenwagens). Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin somit lediglich einer Übertretung beschuldigt worden ist, kann – wie erwähnt – nicht von vornherein zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen. Das Gegenteil ist der Fall: Vorliegend