a StPO besteht somit nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls im Fall, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst.