429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und damit den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129) vertreten wurde. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht somit nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinn von Art.