3 dung substituieren. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, im Rahmen ihrer Replik zur massgeblichen Gesetzesbestimmung Stellung zu nehmen. Abgesehen davon hatte sie sich bereits in der Beschwerde teilweise (implizit) zu den Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geäussert (so zum Beispiel zur Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt oder nicht). 4.2 Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst.