Zum einen steht einer Nachbegründung durch die Generalstaatsanwaltschaft – sofern sie sich auf den gleichen Sachverhalt bezieht – nichts entgegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Zum anderen darf auch die Beschwerdekammer – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Begrün-