429 StPO und eine diesbezügliche Kommentarstelle im Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Dispositiv erwähnten Gesetzesbestimmung um ein Versehen handelt. Selbst wenn vom Gegenteiligen ausgegangen werden müsste, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen steht einer Nachbegründung durch die Generalstaatsanwaltschaft – sofern sie sich auf den gleichen Sachverhalt bezieht – nichts entgegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5).