430 Abs. 1 Bst. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Strafbehörde eine Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtausrichtung einer Entschädigung vorliegend aber nicht etwa mit Geringfügigkeit, sondern damit, dass es sich um einen Bagatellfall und einen einfachen Sachverhalt handeln würde, welche den Beizug eines Anwalts nicht erfordern würden. Gleichzeitig verweist sie auf Art. 429 StPO und eine diesbezügliche Kommentarstelle im Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung.