4. 4.1 Wird ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person ganz oder teilweise eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1 [= Pra 2013 Nr. 109]). In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 verweist die Staatsanwaltschaft auf Art. 430 Abs. 1 Bst.