429 StPO). Dass das Verfahren nicht mit einer Einstellung, sondern mit einer Nichtanhandnahme beendet worden ist, ändert daran nichts (BGE 139 IV 241 E. 1 [= Pra 2013 Nr. 109], wonach Art. 429 StPO auch im Fall einer Nichtanhandnahme Anwendung findet). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Prüfung der angefochtenen Verfügung volle Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und sich die Beschwerdeführerin hat äussern können, wird die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt. Sie ist im Dispositiv aber förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3).