Vorliegend war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen Anwalt mandatiert hat. Dieser bat denn auch mit Schreiben vom 14. August 2017 ausdrücklich um Gelegenheit, vor einer «Einstellung» die Entschädigungsforderung unterbreiten zu können. Indem die Staatsanwaltschaft diesem Anliegen nicht nachgekommen ist, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 429 StPO; OMLIN, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, S. 2778, N 38 zu Art. 429 StPO).