2 Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern. Auch wenn die Strafbehörden die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen haben (Art. 429 Abs. 2 StPO), bedeutet dies nicht, dass sie diese in jedem Fall alleine nach eigenem Ermessen festsetzen können. Vorliegend war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass die Beschwerdeführerin einen Anwalt mandatiert hat.