3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dadurch begangen, dass die Staatsanwaltschaft ihr vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit eingeräumt habe, ihre Entschädigungsforderung zu belegen und zu beziffern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) umfasst das Recht eines Betroffenen, sich vor Erlass eines