(nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 29. September 2017 Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Umfang von CHF 869.95. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und die Angelegenheit zur vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.