Mit Verfügung vom 18. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand (Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts: 19. September 2017). Dies mit der Begründung, dass A.________ keine Verletzung der Vorsichtspflichten nachgewiesen werden könne. Sie sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren und die Fussgängerin habe plötzlich die Strasse betreten. A.________ habe an jener Stelle nicht damit rechnen müssen, dass jemand die Strasse überqueren würde. Gleichzeitig auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten dem Kanton Bern und verzichtete auf das Ausrichten einer Entschädigung an A.________.