Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 403 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 18. September 2017 (EO 17 8351) Erwägungen: 1. Am 28. Juni 2017 reichte die Kantonspolizei Bern bei der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige ge- gen A.________ ein wegen mangelnder Aufmerksamkeit als Lenkerin eines Perso- nenwagens (infolge Sonnenblendung), begangen am 10. April 2017 auf der D.________ Strasse in E.________ (Ort), indem sie eine Fussgängerin angefahren hatte, welche die Strasse ausserhalb eines Fussgängerstreifens hat überqueren wollen. Mit Verfügung vom 18. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand (Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts: 19. Sep- tember 2017). Dies mit der Begründung, dass A.________ keine Verletzung der Vorsichtspflichten nachgewiesen werden könne. Sie sei mit angemessener Ge- schwindigkeit gefahren und die Fussgängerin habe plötzlich die Strasse betreten. A.________ habe an jener Stelle nicht damit rechnen müssen, dass jemand die Strasse überqueren würde. Gleichzeitig auferlegte die Staatsanwaltschaft die Ver- fahrenskosten dem Kanton Bern und verzichtete auf das Ausrichten einer Entschä- digung an A.________. Gegen letztgenannten Punkt (Verzicht Entschädigung, Dis- positiv-Ziffer 3) reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 29. September 2017 Beschwerde ein und be- antragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Entschädigung für die Ver- teidigungskosten im Umfang von CHF 869.95. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben und die Angelegenheit zur vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 24. Ok- tober 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte innert gewährter Fristerstreckung am 8. Januar 2018 und hielt an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtausrichtung einer Entschädigung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dadurch begangen, dass die Staatsanwaltschaft ihr vor Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung keine Gelegenheit eingeräumt habe, ihre Entschädigungs- forderung zu belegen und zu beziffern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) umfasst das Recht eines Betroffenen, sich vor Erlass eines 2 Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern. Auch wenn die Strafbehörden die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von Am- tes wegen zu prüfen haben (Art. 429 Abs. 2 StPO), bedeutet dies nicht, dass sie diese in jedem Fall alleine nach eigenem Ermessen festsetzen können. Vorliegend war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass die Beschwerdeführerin ei- nen Anwalt mandatiert hat. Dieser bat denn auch mit Schreiben vom 14. August 2017 ausdrücklich um Gelegenheit, vor einer «Einstellung» die Entschädigungsfor- derung unterbreiten zu können. Indem die Staatsanwaltschaft diesem Anliegen nicht nachgekommen ist, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver- letzt (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 429 StPO; OMLIN, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, S. 2778, N 38 zu Art. 429 StPO). Dass das Verfahren nicht mit einer Einstellung, sondern mit ei- ner Nichtanhandnahme beendet worden ist, ändert daran nichts (BGE 139 IV 241 E. 1 [= Pra 2013 Nr. 109], wonach Art. 429 StPO auch im Fall einer Nichtanhand- nahme Anwendung findet). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Prü- fung der angefochtenen Verfügung volle Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und sich die Beschwerdeführerin hat äussern können, wird die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt. Sie ist im Dispositiv aber förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. 4.1 Wird ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person ganz oder teilweise eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1 [= Pra 2013 Nr. 109]). In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 verweist die Staatsanwaltschaft auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Strafbehörde ei- ne Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtausrichtung einer Entschädigung vorliegend aber nicht etwa mit Geringfügigkeit, sondern damit, dass es sich um einen Bagatellfall und einen einfachen Sachverhalt handeln würde, wel- che den Beizug eines Anwalts nicht erfordern würden. Gleichzeitig verweist sie auf Art. 429 StPO und eine diesbezügliche Kommentarstelle im Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Dispositiv erwähnten Gesetzesbestimmung um ein Verse- hen handelt. Selbst wenn vom Gegenteiligen ausgegangen werden müsste, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen steht einer Nachbegründung durch die Generalstaatsanwaltschaft – sofern sie sich auf den gleichen Sachverhalt bezieht – nichts entgegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Zum anderen darf auch die Beschwerdekammer – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Begrün- 3 dung substituieren. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, im Rahmen ihrer Replik zur massgeblichen Gesetzesbestimmung Stellung zu nehmen. Abgesehen davon hatte sie sich bereits in der Beschwerde teilweise (implizit) zu den Voraus- setzungen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geäussert (so zum Beispiel zur Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt oder nicht). 4.2 Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahr- nehmung der Verteidigungsrechte und damit den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129) vertreten wurde. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte er- weisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht somit nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in de- nen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls im Fall, wenn dem Delikts- vorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rah- men von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Un- recht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht ge- wohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich un- abhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der be- schuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Um- ständen des einzelnen Falls abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit kei- ne hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). 4.3 Zur Anzeige gebracht wurde eine einfache Verkehrsregelverletzung (mangelnde Aufmerksamkeit als Lenkerin eines Personenwagens). Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin somit lediglich einer Übertretung beschuldigt worden ist, kann – wie erwähnt – nicht von vornherein zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen. Das Gegenteil ist der Fall: Vorliegend 4 handelte es sich um einen Unfall mit Beteiligung einer weiteren Person, welche noch vor Ort durch die Sanität hat betreut werden müssen und hiernach ins Spital gebracht worden ist. Für die Beschwerdeführerin war nicht abschätzbar, welche Verletzungen sich die Fussgängerin bei der Kollision zugezogen hatte und welche Folgen diese allenfalls zeitigen würden. Allein schon vor dem Hintergrund mögli- cher haftpflichtrechtlicher Konsequenzen kann nicht von einem Bagatellfall gespro- chen werden. Hinzu kommt weiter, dass die Beschwerdeführerin – ohne zwischenzeitlich von den Strafverfolgungsbehörden Mitteilung erhalten zu haben – rund vier Monate nach dem Unfall vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie (die Administrativbehörde) die vorgeworfene Verkehrsregelver- letzung als mittelschwere Widerhandlung einstufe und deshalb den Entzug des Führerausweises für mindesten einen Monat beabsichtige. Unter Hinweis, dass das Strafverfahren auch für das Adminstrativverfahren Bedeutung habe, riet ihr das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, eventuelle Einwände gegen die ihr vorge- worfene Verkehrswiderhandlung und allfällige Entlastungsmomente unbedingt im Strafverfahren vorzubringen. Aktenkundig hat die Beschwerdeführerin die Fussgängerin nicht gesehen. Auch wenn der Sachverhalt zunächst als einfach bezeichnet werden kann (Autofahrerin kollidiert innerorts mit Fussgängerin, welche – ohne Benutzung des Fussgänger- streifens und für die Autofahrerin unerwartet – die Strasse betritt), kann doch nicht in Abrede gestellt werden, dass sich dieser in rechtlicher Hinsicht relativ rasch komplex gestalteten könnte, insbesondere bei der Frage, ob die Beschwerdeführe- rin die Fussgängerin hätte sehen müssen und der Unfall vermeidbar gewesen wä- re. Dem Unfallaufnahmeprotokoll und dem Bericht zum Unfallhergang der Polizei kann dazu entnommen werden, dass nicht abschliessend habe geklärt werden können, wo genau die Fussgängerin die Strasse überquert habe, aufgrund der Un- fallendlage der Fussgängerin davon ausgegangen werden müsse, dass sie entwe- der zwischen den zwei am rechten Strassenrand parkierten Lieferwagen hindurch oder – und diesfalls für die Beschwerdeführerin grundsätzlich erkennbar – unmit- telbar hinter dem ersten Lieferwagen die Strasse betreten habe. Bei dieser Gesamtbetrachtung erscheint der Beizug einer Verteidigung als ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beizugs noch nichts von der Strafbehörde gehört hat. Bei der hier interessierenden Konstellation musste von ihr nicht erwartet werden, dass sie erst nach für sie erkennbarem Tätigwerden der Staatsanwalt- schaft bzw. nach einem allfälligen Strafbefehl eine rechtliche Vertretung beizieht. Dass sie sich zunächst nicht allein bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, schadet somit nicht, zumal auch dann nicht mit einer Nichtanhandnahme zu rechnen war, als dem Rechtsbeistand die Akten zur Einsicht zugestellt worden sind. Auch mit dem Argument der Verfahrensdauer lässt sich nicht eine Unangemessenheit des Beizugs eines Anwalts begründen. Bei der Beur- teilung der Angemessenheit kann es nur auf Umstände ankommen, die im Zeit- punkt der Mandatierung bekannt waren, weshalb es keine Rolle spielt, wie lange 5 das Verfahren in der Folge noch dauert oder mit welcher Hartnäckigkeit dieses von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6). 5. Nachdem der Beizug einer Verteidigung als berechtigt gilt, bleibt nun die Ange- messenheit des konkret angefallenen Aufwands zu prüfen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Gemäss Kostennote des Verteidigers belief sich sein Aufwand auf drei Stunden, ausmachend ein Honorar von CHF 750.00. Daraus erhellt, dass sich der von ihm betriebene Aufwand auf ein Minimum beschränkt hat. Indessen können die Auf- wendungen, welche im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren angefallen sind, nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden. Somit wird das Honorar auf CHF 687.50, ausmachend total CHF 802.45 (inkl. Auslagen und MWST), festge- setzt. 6. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als Ziff. 3 der Verfügung vom 18. September 2017 aufzuheben ist und der Beschwerdeführerin eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 802.45 für die Verteidigungskosten auszurichten ist. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen bzw. Unterlie- gen beurteilt sich anhand des Ausmasses, in welchem die gestellten Anträge gut- geheissen wurden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durchgedrungen. Die Entschädigung konnte allerdings nicht in der geforderten Höhe zugesprochen werden. Angesichts der Tatsache aber, dass die Kürzung mit Blick auf den Hauptantrag von untergeordne- ter Bedeutung ist und zudem eine Gehörsverletzung festgestellt worden ist, recht- fertigt es sich nicht, ihr für das Rechtsmittelverfahren einen Teil der Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden somit vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird – da das Einreichen einer Kostennote nicht vorbehalten worden ist – auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. September 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 802.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wor- den ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 29. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7