6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.