5.3 Soweit der Beschwerdeführer andere angebliche Geschehnisse darstellt, so ist darauf – respektive auf die damit verbundenen, sinngemäss erhobenen Rügen und Rechtsbegehren – nicht einzutreten, da sie den Streitgegenstand nicht betreffen. Die Beschwerdekammer überprüft ausschliesslich die Rechtmässigkeit der vorangegangenen Verfügung. Anzeichen oder Verdachtsmomente, dass andere Straftaten geschehen sein könnten, die eine Weiterleitung an die zuständigen Strafbehörden rechtfertigen würden, liegen im Übrigen nicht vor.