4 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die angezeigten Personen strafrechtsrelevant verhalten hätten. Die sehr ausführlich begründete Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer andere angebliche Geschehnisse darstellt, so ist darauf – respektive auf die damit verbundenen, sinngemäss erhobenen Rügen und Rechtsbegehren – nicht einzutreten, da sie den Streitgegenstand nicht betreffen.