Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2017 verlangt, so ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.