Wiederum sei allerdings vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, inwiefern er durch dieses Verhalten geschädigt worden sei. Er lege insbesondere nicht dar, wie – d.h. mit welchen Mitteln und von wem – er manipuliert worden sei. Ebenso wenig könne aus den Aussagen auf einen konkreten Straftatbestand geschlossen werden.