Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass durch die Gemeinde E.________ eine Urkundenfälschung begangen worden sei, da in seiner Geburtsurkunde A.________ und H.________ eingetragen seien, diese aber aufgrund der Leihmutterschaft nicht seine leiblichen Eltern seien. Die Verjährung beginne indes mit dem Tag, an dem der Täter, hier die Gemeinde E.________, die strafbare Tätigkeit ausgeführt habe. Das Vorbringen betreffe die Zeit um die Geburt des Beschwerdeführers, also das Jahr 1987. Die Verfolgungsverjährung sei somit im Jahr 2002 einge-