Zudem lege der Beschwerdeführer in keinerlei Weise dar, inwiefern er durch die [angebliche] Bestrahlung in seiner physischen oder psychischen Integrität verletzt worden wäre. Objektivierbare Beweismittel lägen keine vor und könnten aufgrund der langen Zeitspanne seit dem Vorfall nicht mehr erhältlich gemacht werden. Infolge der ungenügenden Belastungstatsachen werde das Verfahren nicht an die Hand genommen. in der Zeit von 2006 - 2017 habe sich der Beschwerdeführer des Weiteren in Therapie bei Dr. C.________ begeben. Auch dieser habe von seiner Hochsensibilität gewusst und ihm dies verschwiegen.