31 StGB erlösche das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginne, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde. Hier habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Tat durch eine staatliche, ihm unbekannte Organisation begangen worden sei. Die Anzeige richte sich also gegen den Staat, da die Organisation ihm als Verwaltungsträger zuzuordnen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Geschädigte im Tatzeitpunkt bereits in Kenntnis der Täterschaft, wenn auch nicht der genauen Personen, gewesen sei. Somit sei auch hier das Antragsrecht verjährt. Zudem lege der Beschwerdeführer in keinerlei Weise dar, inwiefern er durch die [angebliche]