Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihn eine unbekannte, staatliche Organisation in der Zeit von 2007 - 2008 einmalig während einer Autofahrt mit elektrischer Strahlung bestrahlt habe. Dies soll die Organisation mit der Absicht getan haben, um Leute, die eine Bindungsstörung aufweisten, stärker zu machen. Der Grundtatbestand von Art. 123 StGB sei als Antragsdelikt ausgestaltet. Gemäss Art. 31 StGB erlösche das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginne, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde.