2 festgestellt werden. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung verjähre nach zehn Jahren. Folglich seien die Vorbringen betreffend die Zeit ab ca. 2005 - 2007 mit hoher Wahrscheinlichkeit (zumindest teilweise) verjährt. Aus diesen Gründen werde das Verfahren (auch betreffend Amts- bzw. Berufsgeheimnisverletzung) nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihn eine unbekannte, staatliche Organisation in der Zeit von 2007 - 2008 einmalig während einer Autofahrt mit elektrischer Strahlung bestrahlt habe.