Dem behandelnden Arzt werde also das Zurückbehalten von Informationen gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeworfen und nicht das Offenbaren einer geheimhaltungsbedürftigen Tatsache. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verschreibung des Arzneimittels ohne vorgängige Aufklärung in seiner körperlichen Integrität im Sinne einer Körperverletzung gemäss Art 123 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) verletzt worden sei, könne nicht