3. Die Nichtanhandnahme ist wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe zunächst vorgebracht, dass ihn sein Vater A.________ in der Zeit von ca. 1987 - 2004 geschlagen und ihm physische und psychische Gewalt angetan habe. Ebenso soll er dies seiner Mutter H.________ zugefügt haben. Sämtliche einfachen Körperverletzungen, die der Beschwerdeführer durch seinen Vater in der Zeit von ca. 1987 bis 2004 erlitten haben solle, seien allerdings verjährt. Daher werde das Verfahren diesbezüglich nicht an die Hand genommen. In der Zeit von ca. 2005 - 2007 habe sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. B.________ begeben.