Am 12. Oktober 2017 reichte er auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine verbesserte Rechtsmittelschrift ein. Am 20. Oktober 2017 leistete er auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).