1. Am 28. Juli 2017 reichte G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen eine Vielzahl von Personen wegen unterschiedlicher Delikte ein, darunter unter Anderem wegen angeblicher Körperverletzung, Amtsgeheimnisverletzung oder Urkundenfälschung. Am 18. September 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2017 Beschwerde. Am 12. Oktober 2017 reichte er auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin eine verbesserte Rechtsmittelschrift ein.