Es bestehen somit – selbst mit Blick auf die für den Beschwerdeführer geltende Unschuldsvermutung – konkrete Anhaltspunkte für den Handel mit Betäubungsmitteln. Damit erweist sich die DNA-Analyse sowohl als strafprozessual zulässig als auch als grundrechtskonform, zumal es sich bei den angeordneten Zwangsmassnahmen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bloss um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. die informationelle Selbstbestimmung handelt.