Diese Vermutung wird durch den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers bestärkt, welcher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weitere Vergehen aufführt, welche teilweise in Zusammenhang mit dem Missbrauch von Betäubungsmitteln stehen. Es bestehen somit – selbst mit Blick auf die für den Beschwerdeführer geltende Unschuldsvermutung – konkrete Anhaltspunkte für den Handel mit Betäubungsmitteln.