Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer ED-Erfassung und einer DNA-Analyse sind erfüllt. Sowohl im Zimmer des Beschwerdeführers, als auch in dem seines Bruders D.________, wurde eine beträchtliche Menge an Betäubungsmitteln aufgefunden. Aus diesem Grund ist keineswegs auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln handelt. Diese Vermutung wird durch den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers bestärkt, welcher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weitere Vergehen aufführt, welche teilweise in Zusammenhang mit dem Missbrauch von Betäubungsmitteln stehen.