folgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). 6.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer ED-Erfassung und einer DNA-Analyse sind erfüllt.