Hierfür sei ein Spurenabgleich ein notwendiges und geeignetes Mittel. Mit Rücksicht auf die bedeutende Menge der gefundenen Betäubungsmittel und die Geringfügigkeit des mit den angefochtenen Massnahmen verbundenen Eingriffs stünde auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ausser Zweifel.