Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde treffe indessen auch Letzteres zu. In Anbetracht der Fundsituation (Auffinden der Betäubungsmittel teils im Zimmer des Beschwerdeführers, teils im Zimmer seines Bruders) und der bisherigen Aussagen der beiden Involvierten, müsse abgeklärt werden, welcher Person die aufgefundenen Betäubungsmittel tatsächlich zugeordnet werden könnten. Hierfür sei ein Spurenabgleich ein notwendiges und geeignetes Mittel.