implizit: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 310 vom 20. November 2015; explizit: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016). Da im vorliegenden Fall nicht nur eine erhebliche Vorstrafenbelastung bestehe, sondern sich konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte auch aus dem laufenden Verfahren ergäben, seien die angefochtenen Massnahmen selbst dann rechtmässig und angemessen, wenn sie nicht zusätzlich als dienlich für die Abklärung der jetzt im Raum stehenden Vorwürfe bezeichnet werden könnten.