Wenn aber allein schon aufgrund der Sicherstellungen und der bisherigen Aussagen Drogendelikte erheblichen Umfangs in Frage stünden, so gehöre es bei dieser Ausgangslage zu den elementaren Beweismassnahmen, eine DNA-Analyse anzuordnen, um allenfalls noch unbekannte, zurückliegende Delikte aufdecken zu können. In diesem Zusammenhang werde auf die Gerichtspraxis hingewiesen, aus der hervorgehe, dass sich Anhaltspunkte für weitere Delikte auch aus einem laufenden Verfahren ergeben können (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016; implizit: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 310 vom 20. November 2015;