Den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers wie auch seines Bruders sei nichts zu entnehmen, was den Anfangsverdacht auf Betäubungsmittel-Handel in irgendeiner Weise entkräften könne. Wenn aber allein schon aufgrund der Sicherstellungen und der bisherigen Aussagen Drogendelikte erheblichen Umfangs in Frage stünden, so gehöre es bei dieser Ausgangslage zu den elementaren Beweismassnahmen, eine DNA-Analyse anzuordnen, um allenfalls noch unbekannte, zurückliegende Delikte aufdecken zu können.