Ausserdem liege aufgrund der Sicherstellung erheblicher Drogenmengen der Verdacht eines schwunghaften Handels nahe, der auf die Zeit vor Eröffnung der Strafverfolgung zurückgehe. Den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers wie auch seines Bruders sei nichts zu entnehmen, was den Anfangsverdacht auf Betäubungsmittel-Handel in irgendeiner Weise entkräften könne.