3 ckelt sein könnte, die den Strafbehörden noch unbekannt seien. Er sei wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen weiterer erheblicher Vergehen vorbestraft, die zumindest teilweise in Zusammenhang mit dem Missbrauch von Betäubungsmitteln stünden. Ausserdem liege aufgrund der Sicherstellung erheblicher Drogenmengen der Verdacht eines schwunghaften Handels nahe, der auf die Zeit vor Eröffnung der Strafverfolgung zurückgehe.