Dabei könne es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnahmen könnten so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie könnten auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Erforderlich sei diesfalls, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln müsse.