Gemäss weiterhin geltender bundesgerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspreche, komme die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils wie auch die ED-Erfassung nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben habe, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Die Erstellung eines DNA-Profils wie die ED-Erfassung müsse auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien. Dabei könne es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln.