Dieser sei aufgrund der umfangreichen Sicherstellung offensichtlich und werde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Überdies müsse das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinn wie auch im Hinblick auf Eignung und Erforderlichkeit beachtet werden. Gemäss weiterhin geltender bundesgerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspreche, komme die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils wie auch die ED-Erfassung nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben habe, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten.